Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement
Die Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement ersetzt die derzeitige „Dublin-III-Verordnung“ und
- verbessert das System zur Bestimmung des für Asylanträge zuständigen Mitgliedstaats, indem es dieses effizienter und stabiler gestaltet, und verhindert Sekundärmigration,
- führt ein verbindliches, aber flexibles Solidaritätssystem für Mitgliedstaaten ein, die unter Migrationsdruck stehen.
Klare Zuständigkeiten
Mit der neuen Verordnung werden die Zuständigkeitskriterien und die Regeln für die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, geklärt. Die wichtigsten Änderungen sind folgende:
- Kürzere Fristen für alle Verfahren (z. B. Einreichung eines Wiederaufnahmegesuchs innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer Eurodac-Treffermeldung anstelle von zwei Monaten), was zu einem schnelleren und effizienteren Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats beiträgt.
- Einführung der Verpflichtung, im Mitgliedstaat der ersten Einreise Schutz zu beantragen und dort zu bleiben, bis der zuständige Mitgliedstaat bestimmt ist. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung zieht erhebliche Folgen nach sich, z. B. werden lediglich die Grundbedürfnisse abgedeckt und nicht die vollständigen Aufnahmebedingungen gewährt.
- Effizientere „Wiederaufnahmeverfahren“ für die Rückführung einer Person von einem Mitgliedstaat in einen anderen, insbesondere durch kürzere Fristen und die Tatsache, dass es keine Verschiebung der Zuständigkeit gibt, falls die Wiederaufnahmemitteilung nicht rechtzeitig übermittelt wird.
- Stärkung der Familienkriterien, unter anderem durch:
- Berücksichtigung von Familien, die vor der Ankunft in der EU auf der Durchreise gegründet wurden;
- Einführung der Möglichkeit, dass ein Mitgliedstaat als zuständig bestimmt wird, in dem sich ein Familienangehöriger des Antragstellers rechtmäßig aufhält und über eine langfristige Aufenthaltsberechtigung verfügt, die gemäß den EU-Vorschriften erteilt wurde;
- Einführung der Verpflichtung, familienbezogene Fälle stets zu priorisieren.
- Gewährleistung einer kostenlosen Rechtsberatung für alle Antragsteller.
Obligatorische, aber flexible Solidarität
Mit der neuen Verordnung wird ein dauerhafter, verbindlicher und bedarfsorientierter Solidaritätsmechanismus eingeführt, der die derzeitigen freiwilligen Ad-hoc-Lösungen ersetzt. Dieser neue Mechanismus wird wie folgt funktionieren:
- Die Kommission wird bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres Folgendes annehmen:
- einen jährlichen Bericht zur Bewertung der Migrationslage in der gesamten EU und in allen EU-Mitgliedstaaten,
- einen Durchführungsbeschluss, mit dem festgestellt wird, ob ein bestimmter Mitgliedstaat i) im kommenden Jahr Migrationsdruck ausgesetzt oder ii) von Migrationsdruck bedroht ist oder iii) mit einer ausgeprägten Migrationslage konfrontiert ist (eine weniger schwerwiegende Situation als der Migrationsdruck, bei der die kumulativen Auswirkungen aktueller und früherer jährlicher Ankünfte betrachtet werden),
- einen Vorschlag für einen Durchführungsrechtsakt des Rates mit der Zahl der für das kommende Jahr erforderlichen Übernahmen und finanziellen Solidaritätsbeiträge.
- Auf dieser Grundlage wird der Rat vor Jahresende einen Durchführungsrechtsakt zur Einrichtung des Solidaritätspools annehmen, der die spezifischen Zusagen enthält, die jeder Mitgliedstaat für jede Art von Solidaritätsbeitrag gemacht hat. Obwohl die Mitgliedstaaten zur Solidarität verpflichtet sind, können sie wählen, mit welcher Art bzw. welchen Arten von Solidaritätsmaßnahmen sie zum Solidaritätspool beitragen wollen:
- Übernahmen von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, oder – sofern sowohl der beitragende als auch der begünstigte Mitgliedstaat zustimmen – von Personen, die internationalen Schutz genießen.
- Finanzbeiträge:
- für Maßnahmen in Mitgliedstaaten;
- für Maßnahmen in Drittländern oder in Bezug auf Drittländer;
- alternative Solidaritätsmaßnahmen (d. h. Personal- und Sachleistungen).
Mitgliedstaaten, die mit einer „ausgeprägten Migrationslage“ konfrontiert sind, können eine Kürzung ihrer Solidaritätsbeiträge beantragen. Anstelle einer Übernahme können von Sekundärmigration betroffene Mitgliedstaaten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen anbieten, statt einer Übernahme die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags eines Antragstellers, der sich bereits in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, zu übernehmen, was als eine Form der Solidarität gilt, die als „Verrechnung der Verantwortlichkeiten“ bezeichnet wird. Die Verrechnung der Verantwortlichkeiten ist verpflichtend, wenn die Übernahmezusagen nicht ausreichen.
Der gesamte Prozess wird von einem EU-Solidaritätskoordinator in der Kommission überwacht und unterstützt.
Mit den neuen Zuständigkeitsvorschriften wird ein effizienteres System geschaffen, um
- Sekundärmigration abzubauen;
- auszuschließen, dass eine Person, die ein Sicherheitsrisiko darstellt, zwischen den Mitgliedstaaten überstellt wird;
- sicherzustellen, dass Handlungen der Antragsteller nicht zu einer Verschiebung der Zuständigkeit zwischen den Mitgliedstaaten führen.
Die neuen Solidaritätsvorschriften wiederum sorgen für ein verbindliches System, das sowohl berechenbar als auch flexibel ist, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten nicht allein gelassen werden, wenn sie Migrationsdruck ausgesetzt sind.
Die neuen Regeln zielen auf Folgendes ab:
- Verbesserung der Berechenbarkeit des Systems der Zuständigkeit und der damit verbundenen Rechte für die Antragsteller und deren Sensibilisierung durch kostenlose Rechtsberatung.
- Familiensachen wird Vorrang eingeräumt, damit Familien so früh wie möglich im Asylverfahren zusammengebracht werden.
- Schnellere und wirksamere Verfahren für alle Antragsteller.
Asylverfahrensverordnung (einschließlich der Verordnung zum Rückführungsverfahren an der Grenze)
Mit der Asylverfahrensverordnung wird ein gemeinsames, faires und effizientes Verfahren für Entscheidungen über Asylanträge bei gleichzeitiger Begrenzung von Missbrauch und Beseitigung von Anreizen für Sekundärmigration in der gesamten EU eingeführt. Ebenso wie die Verordnung zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze sieht auch sie ein verbindliches Grenzverfahren sowohl für das Asyl- als auch für das Rückführungsverfahren an den Außengrenzen vor. Das Rückführungsverfahren an der Grenze wird aus juristischen Gründen in einer gesonderten Verordnung festgelegt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Rückführungsvorschriften auf EU-Ebene auf den Schengen-Vorschriften aufbauen.
- Einfacheres und klareres Verfahren mit angemessenen Fristen für den Zugang der Antragsteller zum Verfahren und für den Abschluss der Prüfung der Anträge.
- Strengere Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch des Systems und Sekundärmigration, d. h. Verpflichtung zur Antragstellung im Land der ersten Einreise: Wenn ein Antragsteller, über dessen Antrag in einem Mitgliedstaat entschieden wurde, untertaucht und seinen Antrag in einem zweiten Mitgliedstaat stellt, so betrachtet dieser Mitgliedstaat den Antrag als Folgeantrag.
- Verfahrensgarantien zum Schutz der Rechte der Antragsteller: d. h. kostenlose Rechtsberatung in der Verwaltungsphase des Verfahrens; d. h. Leitlinien zur Verwaltungsphase des Verfahrens, einschließlich Informationen über Rechte und Pflichten, Unterstützung bei der Antragstellung; Informationen darüber, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann, und unentgeltliche Rechtshilfe und -vertretung in der Phase des Rechtsbehelfsverfahrens.
- Stärkere Berücksichtigung schutzbedürftiger Personen mit besonderen Bedürfnissen.
- Eine obligatorische Liste der Gründe, aus denen die Prüfung eines Antrags beschleunigt werden muss.
- Klarere Regeln für die Anwendung von Unzulässigkeitsgründen und für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats und des ersten Asylstaats.
- Engere Verbindungen zwischen Asyl- und Rückführungsverfahren, um sicherzustellen, dass eine ablehnende Asylentscheidung zusammen mit einer Rückkehrentscheidung erlassen wird und Rechtsbehelfe gegen beide Entscheidungen innerhalb derselben Zeiträume bearbeitet werden.
- Einführung eines verbindlichen Asylverfahrens an der Grenze in allen Mitgliedstaaten mit einer Dauer von 12 Wochen in drei Fällen, nämlich wenn
- der Antragsteller die Behörden vorsätzlich irregeführt oder absichtlich ein Identitäts- oder Reisedokument vernichtet oder beseitigt hat,
- der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt oder
- der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, für den der Anteil der Entscheidungen, internationalen Schutz zu gewähren, 20 % oder weniger beträgt.
- Wird ein Antrag im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze abgelehnt, so wird der Drittstaatsangehörige nach höchstens 12 Wochen in das Rückkehrverfahren an der Grenze überstellt, damit Personen, die kein Aufenthaltsrecht in der EU haben, rasch zurückgeführt werden können.
- Die praktische Anwendung des Grenzverfahrens setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten über ausreichende Kapazitäten für die Bearbeitung von Asylanträgen und Rückführungen verfügen, d. h. über eine ausreichende Infrastruktur und ausreichend geschultes Personal für die Bearbeitung einer bestimmten Anzahl von Anträgen. Die angemessene Kapazität auf Unionsebene wird auf 30 000 festgesetzt und auf Ebene der Mitgliedstaaten alle drei Jahre von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts festgelegt.
- Verhinderung von Missbrauch durch klare Verpflichtungen für Asylsuchende, während des gesamten Verfahrens mit den Behörden zusammenzuarbeiten, und durch strenge Konsequenzen bei Verstößen.
- Einführung eines obligatorischen Asylverfahrens an der Grenze in allen Mitgliedstaaten mit einer Dauer von 12 Wochen, um festzustellen, ob ein Antrag unbegründet oder unzulässig ist. Während der Prüfung des Antrags dürfen sich Antragsteller an der Grenze eines Mitgliedstaats aufhalten, nicht aber in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats einreisen. Die Anwendung des Grenzverfahrens ist obligatorisch, wenn ein Antrag im Asylverfahren an der Grenze abgelehnt wird. Der Drittstaatsangehörige wird nach höchstens 12 Wochen in das Rückkehrverfahren an der Grenze überstellt, damit Personen, die kein Aufenthaltsrecht in der EU haben, rasch zurückgeführt werden können.
- Die Mitgliedstaaten können das Konzept des sicheren Drittstaats anwenden und haben mehr Klarheit über die dafür geltenden Kriterien, d. h. über die Bedingung einer „ausreichenden Verbindung“ zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat. Dabei können sich die Mitgliedstaaten sowohl auf EU- als auch auf nationale Listen stützen. Die Mitgliedstaaten werden auch die Möglichkeit haben, dieses Konzept individuell anzuwenden, d. h. zu beschließen, dass ein Drittstaat, der nicht auf der EU-Liste oder der nationalen Liste steht, die Kriterien für die Einstufung als sicherer Drittstaat in Bezug auf einen bestimmten Antragsteller erfüllt.
Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gilt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser als Person, die internationalen Schutz beantragt, und hat das Recht, in dem zuständigen Mitgliedstaat zu verbleiben (an der Grenze, wenn das Grenzverfahren angewandt wird, oder im Hoheitsgebiet, wenn ein beschleunigtes/regelmäßiges Verfahren angewandt wird), bis eine Entscheidung getroffen ist.
Antragsteller werden im Einklang mit dem Völkerrecht, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung geschützt.
Es gelten folgende strengen Garantien für Minderjährige, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger:
- Das Wohl des Kindes ist ein Leitprinzip, das in allen Phasen des Verfahrens zu berücksichtigen ist. Eine Prüfung des Kindeswohls ist gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie über Aufnahmebedingungen durchzuführen;
- Möglichkeit für Minderjährige, eine persönliche Anhörung (Zulässigkeit und/oder Begründetheit) zu führen, wenn dies dem Wohl des Minderjährigen dient und in angemessener Weise erfolgt;
- unbegleitete Minderjährige müssen von einem vorläufigen Vertreter unterstützt und vertreten werden, der ihnen bei der Registrierung, Antragseinreichung, Abnahme von Fingerabdrücken und allen erforderlichen Verfahrensschritten behilflich ist;
- der Vertreter ist spätestens 15 Arbeitstage nach Antragstellung zu bestellen;
- die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen pro Vertreter darf nicht mehr als 30 betragen, höchstens jedoch 50 im Falle einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Anträgen unbegleiteter Minderjähriger;
- Altersbestimmung: multidisziplinärer Ansatz, einschließlich einer psychosozialen Bewertung; die medizinische Untersuchung zu diesem Zweck darf nur als letztes Mittel eingesetzt werden.
Antragsteller haben das Recht auf eine persönliche Anhörung und auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Rechtsberaters in allen Phasen des Verfahrens. Die Antragsteller haben das Recht, einen Rechtsbehelf gegen eine ablehnende Asylentscheidung sowie gegen die gleichzeitige Rückkehrentscheidung einzulegen. Rechtsbehelfe gegen die folgenden Arten von Entscheidungen ziehen keine automatische aufschiebende Wirkung (keine automatische Berechtigung zum Verbleib) nach sich:
- ablehnende Entscheidung in der Sache in einem beschleunigten Verfahren oder einem Grenzverfahren (außer wenn es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt);
- Unzulässigkeitsentscheid (außer wenn der Ablehnungsgrund der Grundsatz des sicheren Drittstaats ist);
- Entscheidung, mit der ein Antrag als stillschweigend zurückgenommen abgelehnt wird;
- Entscheidung über die Aberkennung des internationalen Schutzes, wenn sie auf einen der folgenden Gründe gestützt ist: Ausschlussgründe (Flüchtlinge), Gefahr für die Sicherheit (Flüchtlinge), Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat und Gefahr für die Allgemeinheit (Flüchtlinge), Ausschlussgründe (Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz).
In solchen Fällen kann die Person die Berechtigung zum Verbleib beantragen (die Frist für die Stellung eines solchen Antrags beträgt mindestens fünf Tage) oder das Gericht kann in dieser Angelegenheit von Amts wegen entscheiden. Die Person darf bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung eines solchen Antrags bleiben oder, wenn sie einen solchen Antrag eingereicht hat, bis das Gericht darüber entschieden hat.
Bestimmung eines sicheren Drittstaats auf EU-Ebene
Die Verordnung enthält zwar die erforderlichen Bestimmungen zu den Kriterien, die ein Drittstaat erfüllen muss, um als sicher gelten zu können, sowie die Vorschriften für die Erstellung und Änderung einer EU-Liste sicherer Drittstaaten, doch ist der Verordnung keine solche Liste beigefügt. Die Liste kann zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Änderung der Verordnung angenommen werden. Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen Listen auch nach der Annahme der EU-Liste weiterhin parallel führen.
Zu den Kriterien, die ein Drittstaat erfüllen muss, um als sicherer Drittstaat eingestuft zu werden, gehören: Leben und Freiheit einer Person sind nicht aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität usw. bedroht; es besteht keine Gefahr eines ernsthaften Schadens; der Grundsatz der Nichtzurückweisung; es besteht die Möglichkeit, wirksamen Schutz zu beantragen und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, wirksamen Schutz zu erhalten.
Die wichtigsten Unterschiede zwischen dem Konzept des sicheren Drittstaats und dem Konzept des sicheren Herkunftslands sind: Als sicherer Drittstaat wird ein Staat bezeichnet, der für einen Antragsteller, der nicht die Staatsangehörigkeit dieses Drittstaats besitzt, als sicher angesehen werden kann, während ein sicheres Herkunftsland ein Land ist, das für seine Staatsangehörigen (oder – im Falle staatenloser Antragsteller – für Personen mit früherem gewöhnlichen Aufenthalt) als sicher angesehen wird.
Verordnung zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt
Die Verordnung zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt befasst sich mit Krisensituationen, einschließlich der Instrumentalisierung, und Situationen höherer Gewalt und sieht Ausnahmeregelungen und Solidaritätsmaßnahmen für die Mitgliedstaaten vor.
Diese Verordnung sieht eine verstärkte Solidarität vor und ermöglicht unter außergewöhnlichen Umständen und für die kürzestmögliche Zeit Ausnahmeregelungen.
Zur Stärkung der Solidarität:
- Die verstärkten Solidaritäts- und Unterstützungsmaßnahmen können in Form von Übernahmen, Finanzbeiträgen, alternativen Solidaritätsmaßnahmen (z. B. Personal- oder Sachleistungen) oder einer Kombination dieser Maßnahmen erfolgen.
- Reichen diese Maßnahmen nicht aus, kommt eine „Verrechnung der Verantwortlichkeiten“ zum Einsatz: Das bedeutet, dass der beitragende Mitgliedstaat die Zuständigkeit für antragstellende Personen übernimmt, die sich bereits in seinem Hoheitsgebiet befinden und für die normalerweise der Mitgliedstaat zuständig wäre, der sich in einer Krisensituation befindet.
- Im Gegensatz zur Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement müssen in Krisensituationen alle Übernahmen (Solidarität hinsichtlich der betroffenen Menschen) von den beitragenden Mitgliedstaaten übernommen werden, und zwar bis zu 100 % des im Plan für Solidaritätsmaßnahmen ermittelten Übernahmebedarfs.
- Daher müssen die beitragenden Mitgliedstaaten in Krisensituationen möglicherweise die Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz über ihren gerechten Anteil hinaus übernehmen. In diesem Fall können diese Mitgliedstaaten diesen zusätzlichen Teil später von ihren Solidaritätsbeiträgen abziehen.
Zu Ausnahmeregelungen:
Mitgliedstaaten, die mit einer Krisensituation, einschließlich einer Instrumentalisierung, oder mit höherer Gewalt konfrontiert sind, können von bestimmten Vorschriften des Besitzstands im Bereich Asyl abweichen, darunter:
- Verlängerung der Fristen für die Registrierung von Anträgen auf internationalen Schutz auf vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung; eine längere Dauer des Grenzverfahrens (Verlängerung von 12 Wochen auf maximal 18 Wochen);
- Verlängerung der Fristen für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats (nur in Krisensituationen, bei Massenankünften und in Situationen höherer Gewalt). Dies bedeutet beispielsweise, dass die Frist für die Einreichung eines Aufnahmegesuchs von einem oder zwei Monaten auf vier Monate ab Registrierung des Antrags verlängert wird;
- Ausnahmen von der Anwendung des Grenzverfahrens und Ausweitung des Anwendungsbereichs des Grenzverfahrens, je nach Situation.
Die Mitgliedstaaten sind befugt, auf Krisensituationen, Instrumentalisierung und Situationen höherer Gewalt zu reagieren und ihre Migrations- und Asylsysteme widerstandsfähiger zu machen, indem sie
- den Solidaritätsrahmen stärken, indem sie sicherstellen, dass der gesamte Solidaritätsbedarf des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten erfüllt wird;
- je nach Situation eine Reihe von Ausnahmen von den normalen Regeln vorsehen.
Mit den neuen Vorschriften wird das Recht auf Zugang zum Asylverfahren gewahrt und die Achtung der Grundrechte gewährleistet, unter anderem durch Garantien, dass die Maßnahmen von der Kommission bewertet, vom Rat genehmigt und nur unter außergewöhnlichen Umständen angewandt werden, und zwar nur so lange wie nötig und im erforderlichen Umfang. Die Kommission wird besonders auf die Einhaltung der Grundrechte und der humanitären Standards, die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen sowie die Frage, ob die Situation fortbesteht, achten.
Anträge schutzbedürftiger Gruppen, z. B. unbegleitete Minderjährige, Schwangere und Familien mit kleinen Kindern, erhalten Vorrang. In einer Situation der Instrumentalisierung, in der das Grenzverfahren auf alle Antragsteller angewandt werden kann, sollten Minderjährige unter 12 Jahren, Familienangehörige und Personen mit besonderen Verfahrensbedürfnissen oder besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme entweder von Anfang an vom Grenzverfahren ausgeschlossen werden oder dieses Verfahren sollte auf sie nicht mehr angewandt werden, wenn eine Einzelfallprüfung ergibt, dass ihre Anträge wahrscheinlich begründet sind.
Eurodac-Verordnung
Mit der Neufassung der Eurodac-Verordnung wird die bestehende Eurodac-Datenbank von einer Asyldatenbank in eine vollwertige Asyl- und Migrationsdatenbank umgewandelt. Die neue Datenbank wird das Asylsystem unterstützen, beim Management der irregulären Migration helfen und die Umsetzung der Neuansiedlungsverordnung und der Richtlinie über den vorübergehenden Schutz erleichtern. Die Datenbank wird in den Interoperabilitätsrahmen integriert, um eine nahtlose Verbindung mit anderen EU-Datenbanken herzustellen.
- In Zukunft wird es das neue Eurodac-System ermöglichen, nicht nur Anträge, sondern auch Antragsteller zu zählen. Die Art der erfassten Daten wird erweitert (nicht nur Fingerabdrücke, sondern auch Gesichtsbilder, Identitätsdaten, Kopien von Identitäts-/Reisedokumenten).
- Die Aufbewahrungsfrist für bestimmte Arten von Daten wird auf fünf Jahre verlängert, während die Daten von Antragstellern weiterhin zehn Jahre gespeichert werden. Eurodac enthält Daten zu Personen, die nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden, nach einem illegalen Überschreiten der Außengrenze aufgegriffen wurden, sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, sowie zu neu angesiedelten Personen und Personen, die vorübergehenden Schutz genießen.
Zu erhöhten Sicherheitsgarantien:
- Das System wird nun auch Daten von Kindern ab sechs Jahren enthalten, was den Behörden ermöglicht, Kinder zu identifizieren, wenn sie von ihren Familien getrennt werden, und dazu beiträgt, schutzbedürftige Personen vor Menschenhandel und Ausbeutung zu schützen.
- Das System wird auch die Möglichkeit bieten, eine Person, die in die EU einreist und eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, zu kennzeichnen, wobei strenge Datenschutzgarantien gelten.
Die neuen Vorschriften werden dazu beitragen, die Identifizierung von Personen zu erleichtern, Doppelanträge nachzuverfolgen und die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zu verbessern, Sekundärmigration (unerlaubte Migrationsbewegungen von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, aus dem Ankunftsmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat) zu verhindern und die geeigneten Verfahrensvorschriften anzuwenden, wenn Sicherheitsprobleme festgestellt werden.
Schutzbedürftige Menschen werden von schnelleren Asyl- und Neuansiedlungsverfahren profitieren. Darüber hinaus werden schutzbedürftige Gruppen, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger, davon profitieren, identifiziert zu werden, da so das Risiko, ausgebeutet oder Opfer von Menschenhandel zu werden, verringert wird.
Überprüfungsverordnung
Mit der neuen Überprüfungsverordnung werden einheitliche Vorschriften festgelegt, die Kontrollen und die ordnungsgemäße Registrierung von irregulären Migranten und Asylsuchenden, die in die EU einreisen, sowie einen nahtlosen Anschluss von Rückkehr- oder Asylverfahren gewährleisten.
Mit der Verordnung wird eine Lücke im bestehenden Rahmen geschlossen, indem Folgendes sichergestellt wird:
- Einheitliche Gesundheits-, Identitäts- und Sicherheitskontrollen von Migranten, die die EU-Außengrenzen illegal überschreiten.
- Die Überprüfung muss innerhalb eines begrenzten Zeitrahmens abgeschlossen werden: sieben Tage für die Überprüfung an den Außengrenzen und drei Tage für die Überprüfung von im Hoheitsgebiet aufgegriffenen Personen;
- rasche Weiterleitung an die richtigen Verfahren (Asylverfahren an der Grenze, reguläre Asylverfahren oder Rückkehrverfahren an der Grenze);
- unabhängige Überwachung der Achtung der Grundrechte während der Überprüfung und des Grenzverfahrens.
Die neuen Vorschriften werden bei Folgendem eine Schlüsselrolle spielen:
- Sicherung der Außengrenzen und Verbesserung des Managements irregulärer Ankünfte auf EU-Ebene;
- eine harmonisierte Verpflichtung für alle Mitgliedstaaten, irreguläre Migranten zu identifizieren und zu überprüfen und dadurch die derzeit unterschiedlichen nationalen Vorgehensweisen zu ersetzen;
- Gewährleistung, dass die Mitgliedstaaten der ersten Einreise die erforderlichen Kontrollen durchführen;
- Stärkung der Sicherheit im Schengen-Raum, indem sichergestellt wird, dass irreguläre Migranten und Asylsuchende, die eine Gefahr für die innere Sicherheit der EU darstellen, identifiziert werden;
- Bewältigung von Risiken für die öffentliche Gesundheit durch gründliche Kontrollen.
Irreguläre Migranten und Asylsuchende werden von der Überprüfungsverordnung wie folgt profitieren:
- Die obligatorischen Gesundheits- und Schutzbedürftigkeitskontrollen werden sicherstellen, dass Personen, die sofortige Betreuung benötigen, sowie Minderjährige und schutzbedürftige Personen frühzeitig identifiziert werden, dass sie von den Vorschriften profitieren, die sie so schnell wie möglich schützen, und dass sie die erforderliche Unterstützung erhalten.
- Die Überprüfung wird dazu beitragen, die Prozesse schneller und effizienter zu gestalten.
- Der neue unabhängige Überwachungsmechanismus wird die Transparenz und Rechenschaftspflicht während der Überprüfung verbessern und gleichzeitig die Achtung der Grundrechte fördern.
Anerkennungsverordnung
Die Anerkennungsverordnung ersetzt die Anerkennungsrichtlinie. Darin wird die Genfer Flüchtlingskonvention in das EU-Recht einbezogen, und es soll sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien anwenden, um einen Anspruch auf internationalen Schutz zu begründen. Ferner werden darin der Inhalt der Rechte und Pflichten von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, festgelegt.
Die Anerkennungsverordnung wird die Kriterien für die Gewährung des internationalen Schutzes und der damit verbundenen Rechte auf folgende Weise stärken und harmonisieren:
Förderung einer stärkeren Konvergenz der Asylverfahren und -entscheidungen durch
- die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, zu prüfen, ob es eine interne Schutzalternative (einen sicheren Teil innerhalb des Herkunftslandes) gibt, und in einem solchen Fall keinen Flüchtlingsstatus zuerkennen;
- die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den internationalen Schutzstatus abzuerkennen, wenn die Person eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit darstellt;
- die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bei der Bewertung und Prüfung von Anträgen die aktuellen Leitlinien der EU-Asylagentur (EUAA) zu den Herkunftsländern zu berücksichtigen.
Klarstellung der Rechte und Pflichten von Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz durch
- die Bereitstellung harmonisierter Informationen für Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz;
- die Verpflichtung, Aufenthaltstitel innerhalb von 90 Tagen in einem harmonisierten Format auszustellen;
- die Möglichkeit für Mitgliedstaaten, den Zugang zu Sozialhilfeleistungen von der effektiven Teilnahme von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, an Integrationsmaßnahmen abhängig zu machen;
- die Stärkung der Rechte unbegleiteter Minderjähriger in Bezug auf die kindgerechte Bereitstellung von Informationen und in Bezug auf die Anforderungen an die Vormunde;
- die Klarstellung, dass nationale humanitäre Status zulässig sind, sofern sie nur Personen gewährt werden, die nicht in den Anwendungsbereich der Anerkennungsverordnung fallen.
Die neuen Regeln zielen auf Folgendes ab:
- Unterbindung der Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz genießen;
- Sicherstellung, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, ihren Antrag mit allen relevanten Angaben begründen;
- mehr Konvergenz bei den Anerkennungsquoten in den Mitgliedstaaten und eine weitere Harmonisierung der Kriterien für die Gewährung internationalen Schutzes;
- Schaffung von Integrationsanreizen.
Personen, die internationalen Schutz genießen, wird Folgendes zur Verfügung gestellt:
- klare Mindestinformationen, die anhand eines Musters in einem Anhang der Verordnung bereitzustellen sind;
- schnellerer Zugang zu Aufenthaltstiteln und Kontinuität zwischen Verlängerungen;
- Stärkung der Rechte unbegleiteter Minderjähriger;
- klarere Rechte und Pflichten in Bezug auf Beschäftigung, Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung, Bildung, Integration usw.
Richtlinie über Aufnahmebedingungen
Die überarbeitete Richtlinie über Aufnahmebedingungen sieht Mindeststandards für die Unterstützung von Asylbewerbern durch die Mitgliedstaaten vor und gewährleistet einen angemessenen Lebensstandard für diejenigen, die in die EU kommen und um internationalen Schutz nachsuchen.
- Mit der aktualisierten Richtlinie werden die Standards für die Unterstützung in der gesamten EU weiter harmonisiert und die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Standards zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten werden auch verpflichtet sein, einen Notfallplan für den Fall einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Ankünften zu erstellen.
- Sie stärkt die Schutzvorkehrungen und Garantien für Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, einschließlich Kindern. Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung der Aufnahmesysteme werden ebenso eingeführt wie eine verstärkte Integrationsunterstützung für Asylsuchende.
- Um Sekundärmigration zu verhindern, dürfen die Mitgliedstaaten keine materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme gewähren, wenn ein Antragsteller in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufgegriffen wird.
Harmonisierung der Standards
- Die neuen Vorschriften werden EU-weit angemessene Standards gewährleisten, indem sie die Mitgliedstaaten verpflichten, Indikatoren und Leitlinien der EU-Asylagentur für die Aufnahme zu berücksichtigen, ausreichende Kapazitäten zu gewährleisten und Notfallpläne aufzustellen.
Verstärkte Schutzvorkehrungen und Garantien für Asylsuchende
- Die Bewertung der besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme muss innerhalb von 30 Tagen abgeschlossen werden (im Gegensatz zu einer angemessenen Frist im derzeitigen Text), und Opfer von Folter und Gewalt müssen so bald wie möglich Zugang zu Betreuung erhalten.
- Es sollte keine Inhaftnahme erfolgen, wenn diese die körperliche und psychische Gesundheit der Antragsteller gefährdet. Kinder werden grundsätzlich nicht in Haft genommen, sie profitieren von verstärktem Schutz, einschließlich eines schnelleren Zugangs zu Bildung und benannten Vertretern für unbegleitete Minderjährige.
Mehr Flexibilität und Integrationsprozesse
- Die neuen Vorschriften werden es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Asylsuchenden auf flexiblere Weise eine Unterkunft und ein geografisches Gebiet zuzuweisen, und sie sehen auch die Möglichkeit vor, die Freizügigkeit einzuschränken. Asylsuchende werden spätestens sechs Monate nach Registrierung ihres Antrags Zugang zum Arbeitsmarkt haben, und die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Antragstellern, deren Anträge wahrscheinlich begründet sind, einen früheren Zugang zu gewähren. Die Mitgliedstaaten müssen den Zugang zu Sprachkursen, politischer Bildung sowie Berufsbildungskursen sicherstellen.
Die Mitgliedstaaten werden von mehr Flexibilität und mehr Möglichkeiten profitieren, ihre Aufnahmesysteme angemessen und wirksam zu organisieren, da sie besser vorbereitet sind, wenn ihre Asylsysteme unter Druck geraten.
Asylsuchende, einschließlich Minderjähriger, werden von einem angemessenen Lebensstandard in allen Mitgliedstaaten sowie schnelleren und verstärkten Schutzvorkehrungen und Garantien sowie vom Zugang zu Arbeit und Bildung profitieren.
Neuansiedlungsrahmen der Union
Die Verordnung über den Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sorgt für mehr sichere und legale Migrationswege in die EU für schutzbedürftige Menschen und trägt zur Stärkung internationaler Partnerschaften mit Nicht-EU-Ländern bei, die viele Flüchtlinge aufnehmen.
- Mit den neuen Vorschriften wird ein kollektives und harmonisiertes Konzept für die Neuansiedlung und die Aufnahme aus humanitären Gründen mit gemeinsamen Verfahren geschaffen. Dies wird es der EU ermöglichen, mit einer Stimme zu sprechen, und helfen, den Beitrag der Union zur internationalen Neuansiedlung zu erhöhen.
Gemeinsame Politik und gemeinsame Verfahren
- Mit dem neuen Gesetz wird ein einheitliches Verfahren für die Neuansiedlung und die Aufnahme aus humanitären Gründen eingeführt, wodurch die derzeitigen Abweichungen zwischen den nationalen Vorgehensweisen verringert und die Effizienz verbessert wird.
- Es sieht die Ausarbeitung eines auf zwei Jahre angelegten Unionsplans vor, den der Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission annimmt und über den das Europäische Parlament während des Prozesses unterrichtet wird. In diesem Unionsplan wird die Gesamtzahl der schutzbedürftigen Personen festgelegt, die in die EU aufgenommen werden soll, und es werden Angaben zum Beitrag der einzelnen Mitgliedstaaten gemacht sowie geografische Prioritäten für die Union bezüglich Nicht-EU-Ländern, aus denen die Aufnahme erfolgen soll, festgelegt.
Verstärkte Partnerschaften mit Nicht-EU-Ländern
- Der Unionsrahmen wird dazu beitragen, die Partnerschaften der EU mit Nicht-EU-Ländern zu stärken, unter anderem indem er Ländern, die viele Flüchtlinge aufnehmen, globale Solidarität entgegenbringt.
- Die Verordnung wird den Beitrag der Union zu internationalen Initiativen zur Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen in Synergie mit den Verpflichtungen anderer Länder verstärken.
- Der Unionsrahmen bietet einen klaren Rahmen für die Neuansiedlung und die Aufnahme aus humanitären Gründen in den Mitgliedstaaten, führt gemeinsame Verfahren ein und sorgt für mehr Berechenbarkeit und Effizienz bei der Bearbeitung von Fällen vor Ort.
- Die freiwilligen Bemühungen der Mitgliedstaaten werden durch angemessene Mittel aus dem EU-Haushalt unterstützt.
- Die Mitgliedstaaten dürfen auch außerhalb des Unionsplans Flüchtlinge im Rahmen von Regelungen der Neuansiedlung und der Aufnahme aus humanitären Gründen aufnehmen.
- Der Unionsrahmen trägt dazu bei, den am stärksten gefährdeten Flüchtlingen mehr sichere und legale Migrationswege in die EU zu bieten.
- Für Aufnahmen gemäß dem Unionsplan enthält der Rahmen klare und harmonisierte Verfahren, einschließlich Fristen und Informationsbereitstellung, um die Transparenz zu erhöhen und die Effizienz des Verfahrens zu verbessern.