Nein, das SIS enthält nicht personenbezogene Daten von allen europäischen Bürger(inne)n und Einwohner(inne)n.
Das System enthält nur Daten über Personen und Gegenstände, die von den zuständigen Behörden in den EU-Ländern und den assoziierten Schengen-Ländern gesucht werden. Im EU-Recht ist geregelt, welche personenbezogenen Daten zu welchen Zwecken gespeichert werden dürfen. Das EU-Recht regelt auch, wie lange Daten im SIS gespeichert werden dürfen und wann die Daten gelöscht werden müssen.
Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig im SIS oder über die SIRENE-Büros verarbeitet werden, können Sie die Löschung dieser Daten beantragen und bei den zuständigen Justizbehörden einer der Staaten, die das SIS nutzen, Rechtsmittel einlegen. Sie können den SIS-Leitfaden zur Ausübung des Auskunftsrechts konsultieren.
Wenn Sie Drittstaatsangehöriger sind, gegen den eine Rückkehrentscheidung oder eine Anordnung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ergangen ist, haben Sie das Recht, über die Speicherung Ihrer Daten sowie darüber informiert zu werden, ob gegen Sie eine Ausschreibung im SIS erstellt wird. Dieses Auskunftsrecht kann insbesondere zur Gewährleistung der nationalen Sicherheit, der Landesverteidigung und der öffentlichen Sicherheit sowie zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten eingeschränkt werden.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass eine Ausschreibung über Sie im SIS rechtswidrig erfolgt ist, haben Sie das Recht, Zugang zu den Daten und ihre Löschung zu beantragen.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass unzutreffende Daten über Sie in das SIS eingegeben wurden, haben Sie das Recht, Zugang zu den Daten sowie ihre Berichtigung oder Löschung zu beantragen.
Sie können die oben genannten Rechte in allen Staaten ausüben, die das SIS einsetzen. Die nationalen Verfahren und die Kontaktstellen in den einzelnen Staaten, bei denen Sie Anträge auf Zugang zu Ihren Daten einreichen können, finden Sie im Leitfaden zur Ausübung des Auskunftsrechts. Darüber hinaus sind sie auf der Website des Europäischen Datenschutzbeauftragten abrufbar.
Das Auskunftsrecht gilt nur für personenbezogene Daten, die im Rahmen von Ausschreibungen zu Rückkehrentscheidungen oder Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung in das SIS eingegeben werden. Diese Daten unterliegen den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung und den besonderen Datenschutzvorschriften in den Verordnungen über SIS-Ausschreibungen zu Rückkehrentscheidungen und zu Einreise- und Aufenthaltsverweigerungen (Verordnung (EU) 2018/1860 und Verordnung (EU) 2018/1861). Diese Informationen sind in der Regel in der Entscheidung enthalten oder werden der betroffenen Person mitgeteilt, wenn ihr die Rückkehrentscheidung und/oder die Entscheidung über die Einreise- und Aufenthaltsverweigerung zugestellt wird. Jede Person, gegen die eine solche Entscheidung, Anordnung oder Ausschreibung ergangen ist, hat das Recht, diese Informationen anzufordern.
Daten im SIS können nur dann überprüft werden, wenn das EU-Recht ihre Verwendung zulässt. Die Daten im System können von nationalen Behörden bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Grenzmanagement, der öffentlichen Sicherheit oder dem freien Personenverkehr überprüft werden.
Das SIS ist eine äußerst sichere und besonders geschützte Datenbank, die ausschließlich befugten Nutzern innerhalb der zuständigen Behörden zugänglich ist, die verantwortlich sind für:
- Grenzkontrollen gemäß dem Schengener Grenzkodex
- polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen in dem betreffenden Staat und deren Koordinierung durch hierfür bezeichnete Behörden
- die Verhütung, Ermittlung, Untersuchung oder Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten oder die Strafvollstreckung in dem betreffenden Staat, sofern die DatenschutzrichtlinieAnwendung findet
- die Prüfung der Gegebenheiten und das Treffen von Entscheidungen in Bezug auf: i) die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Schengen-Ländern, einschließlich Aufenthaltstiteln und Visa für den längerfristigen Aufenthalt und ii) die Rückführung von Drittstaatsangehörigen sowie die Durchführung von Kontrollen von Drittstaatsangehörigen, die illegal in Schengen-Staaten einreisen oder sich dort illegal aufhalten
- Sicherheitskontrollen von Drittstaatsangehörigen, die internationalen Schutz beantragen (sofern die Behörden, die die Kontrollen durchführen, keine „Asylbehörden“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes sind) und gegebenenfalls Beratung gemäß der Verordnung des Rates zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen
- die Prüfung von Visumanträgen und Entscheidungen über diese Anträge, unter anderem im Zusammenhang mit der Annullierung, der Aufhebung oder der Verlängerung von Visa gemäß dem Visakodex der Gemeinschaft
- die Überprüfung verschiedener Identitäten und die Bekämpfung von Identitätsbetrug gemäß Kapitel V der Interoperabilitätsverordnung
- Einbürgerung nach Maßgabe des nationalen Rechts zur Prüfung eines Einbürgerungsantrags
- Einleitung der Strafverfolgung in Strafverfahren und für gerichtliche Ermittlungen vor der Anklageerhebung im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben nach Maßgabe des nationalen Rechts und durch Koordinierungsbehörden
- die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge gemäß der Richtlinie des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge ausschließlich zum Zweck der Überprüfung, ob die Fahrzeuge und die ihnen zur Zulassung vorgelegten Fahrzeugscheine und Kennzeichenschilder gestohlen oder veruntreut wurden, verloren gegangen oder gefälscht sind oder als Beweismittel in einem Strafverfahren gesucht werden
- die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen oder die Gewährleistung des Verkehrsmanagements für Boote, einschließlich Bootsmotoren, und Luftfahrzeuge, einschließlich Luftfahrzeugsmotoren, zu dem alleinigen Zweck, zu überprüfen, ob Boote, einschließlich Bootsmotoren, und Luftfahrzeuge, einschließlich Luftfahrzeugsmotoren, die zur Registrierung vorgelegt wurden oder der Verkehrssteuerung unterliegen, gestohlen oder veruntreut wurden, verloren gegangen sind oder als Beweismittel in einem Strafverfahren gesucht werden
- die Ausstellung von Registrierungsbescheinigungen für Feuerwaffen, um zu überprüfen, ob die Person, die eine Zulassung beantragt, zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft gesucht wird oder zum Zwecke verdeckter Kontrollen, Ermittlungsanfragen oder gezielter Kontrollen, oder zur Überprüfung, ob Schusswaffen, die zur Zulassung vorgelegt werden, zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren gesucht werden
- die manuelle Bearbeitung von ETIAS-Anträgen durch die nationale ETIAS-Stelle gemäß Artikel 8 der Verordnung über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS)
Der Zugriff auf das SIS ist außerdem möglich für:
- Europol, wenn der Zugriff zur Erfüllung seines Mandats erforderlich ist
- nationale Mitglieder von Eurojust und ihre Assistenten, sofern der Zugriff zur Erfüllung ihres Mandats erforderlich ist
- Mitglieder der Frontex-Teams, wenn der Zugriff zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist und im Einsatzplan für eine bestimmte Operation vorgesehen ist
Diese Behörden dürfen nur auf die SIS-Daten zugreifen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Eine Liste der zuständigen nationalen Behörden, die Zugang zum SIS haben, wird jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Bei Reisen werden Ihre Daten in unterschiedlichen Systemen verarbeitet, je nach Migrationsstatus, Zielort und den gewählten Verkehrsmitteln. Fluggastdaten können beispielsweise gemäß der EU-Richtlinie über Fluggastdatensätze und der API-Richtlinie sowie den Rechtsvorschriften, mit denen diese auf nationaler Ebene umgesetzt werden, mit dem SIS und anderen Systemen abgeglichen werden.
Daten von Drittstaatsangehörigen, die in einem EU-Land ein Visum, eine Aufenthaltsgenehmigung oder die Staatsbürgerschaftbeantragen, werden gemäß den geltenden EU- oder nationalen Rechtsvorschriften im SIS überprüft. Bei der Einreise in den oder der Ausreise aus dem Schengen-Raum werden Ihre Daten bei der Grenzkontrolle im SIS überprüft. Ihre Daten werden auch mit dem SIS abgeglichen, wenn Sie von Polizeibeamten in einem der Länder, die das System nutzen, überprüft werden.
Im SIS gespeicherte Daten dürfen im System nur so lange gespeichert werden, wie dies zur Erreichung des Zwecks der betreffenden Ausschreibung erforderlich ist. Sobald der Zweck erreicht wurde, muss das ausschreibende Land die Daten unverzüglich löschen. Nach EU-Recht müssen die ausstellenden Länder die im System gespeicherten Daten regelmäßig überprüfen.
Je nach Art der Ausschreibung gelten unterschiedliche Überprüfungs- und Speicherfristen:
- Ausschreibungen zur Festnahme und Ausschreibungen von vermissten Personen müssen innerhalb von fünf Jahren überprüft werden.
- Ausschreibungen zu Rückkehrentscheidungen und Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung müssen ebenfalls innerhalb von fünf Jahren überprüft werden.
- Ausschreibungen von Personen, die zur Unterstützung von Gerichtsverfahren gesucht werden, und Ausschreibungen zu unbekannten gesuchten Personen müssen innerhalb von drei Jahren überprüft werden.
- Ausschreibungen für verdeckte Kontrollen, Ermittlungsanfragen oder gezielte Kontrollen sowie Ausschreibungen von Kindern, die von Entführung bedroht sind, oder von gefährdeten Personen müssen innerhalb eines Jahres überprüft werden.
- Ausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung von Gegenständen müssen innerhalb von zehn Jahren oder bei bestimmten Arten von Gegenständen innerhalb eines kürzeren Zeitraums überprüft werden.
Die Länder können die Speicherfrist für eine Ausschreibung verlängern, wenn dies erforderlich und verhältnismäßig ist, um den Zweck der Ausschreibung zu erreichen.
Das Unionsrecht sieht vor, dass Daten aus dem System in bestimmten Fällen im Einklang mit nationalem Recht auf nationaler Ebene gespeichert werden können.